GESCHÄFTSORDNUNG

 

zur 19. ordentlichen Hauptversammlung

am Samstag, dem 29. Nov. 2003 in Klagenfurt

 

1.   Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der gewählte Präsident des Fachverbandes. Die Neuwahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission geleitet.

2.   Die Hauptversammlung wird nach der Tagesordnung abgewickelt. Die Redner erhalten nach der Reihenfolge der Anmeldungen das Wort.

3.   Wortmeldungen zur Geschäftsordnung unterbrechen die Rednerliste und werden sofort behandelt. Das Wort zur Geschäftsordnung wird zu folgenden Zwecken erteilt:

3.1    Antrag auf Schluss der Rednerliste (nur die bereits vorgemerkten Redner erhalten das Wort, danach wird abgestimmt).

3.2    Antrag auf Schluss der Debatte (es erhalten noch ein Pro- und ein Kontraredner das Wort, dann wird abgestimmt).

4.   In der Diskussion erhält jeder Redner für höchstens 5 Minuten das Wort. Jeder Redner darf höchstens zwei Mal in einer Sache das Wort ergreifen.

5.   Jedes Vollmitglied ist berechtigt, bis zu 3 Vertreter zur Hauptversammlung zu delegieren. Weiters sind die Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nicht als Delegierte eines Vollmitglieds nominiert werden, als Gastdelegierte ohne Stimmrecht bei der Hauptversammlung vertreten.

6.   Jedes Vollmitglied hat eine Grundstimme und für je 20 gemeldete Mitglieder, die sich aus dem Durchschnitt der Mitgliederzahl der Jahre 2002 und 2003 zusammensetzen, eine Zusatzstimme. Die Stimmabgabe erfolgt, soweit nichts anderes beschlossen wird, durch sichtbares Heben der Delegiertenkarte.

7.   Das Stimmrecht der Vollmitglieder ist nur dann gesichert, wenn der Vereinsbeitrag für die Jahre 2002 und 2003 bis spätestens 8. Nov. 2003 bezahlt wurde.

8.   Stichtag für die Festlegung der Anzahl der Zusatzstimmen ist der 8. Nov. 2003.

9.   Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

10.  Eine Zweidrittelmehrheit ist für folgende Abstimmungen vorgesehen:

10.1    Dringlichkeit von Anträgen (auch Anträge zum Tagesordnungspunkt Neuwahlen).

10.2       Anträge betreffend Abänderung der Statuten.

11.  Die Auflösung des Fachverbandes erfordert eine Dreiviertelmehrheit (siehe §13).

12. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die einfache, bzw. qualifizierte Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erreicht wird.

13.  Die schriftliche Abgabe der Stimme oder die Vertretung durch andere Vollmitglieder ist nicht gestattet. Die stimmberechtigten Delegierten des Vollmitgliedes müssen für den vertretenen Verein beim ÖFOL gemeldet sein.