Stand: Jänner 2004
BSO für Sportmanager + Vereinsfunktionäre
HAFTUNGSRECHT
Zivil- und strafrechtliche Haftungen im Allgemeinen
¨ Allgemeines
¨ Der Schadensbegriff im
Österreichischen Recht
¨ Voraussetzungen zu einer
Inanspruchnahme des Schädigers
¨ Kausalität
¨ Rechtswidrigkeit
¨ Schutzgesetze
¨ Verschulden
¨ Besonderheiten des
Schadenersatzrechtes im Zusammenhang mit der Sportausübung
¨ Pflichten
die sich aus
der Ausübung des Sportes ergeben
Allgemeines
Grundsätzlich ist bei Eintritt von Körper- und Sachschäden im Zuge
der Sportausübung die allgemeine Regel gültig, dass jeder der einen Schaden
erleidet diesen selbst zu tragen hat.
Der Ersatz eines Schadens durch einen Dritten ist nur dann
möglich, wenn diesem ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten (Tun oder
Unterlassung) vorgeworfen werden kann.
Der Schadensbegriff im Österreichischen Recht
Im § 1293 ABGB heißt es: „Schaden heißt jeder Nachteil, welcher
jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt ist. Davon
unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen
Laufe der Dinge zu erwarten hat.“
Voraussetzungen zu einer Inanspruchnahme des Schädigers:
Nach § 1295 Abs 1 ABGB ist der Geschädigte berechtigt vom
Schädiger den Ersatz jenes Schadens zu verlangen, den ihm dieser rechtswidrig
und schuldhaft zugefügt hat, wobei der Schadensersatzanspruch einen
Kausalzusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhalten voraussetzt.
Kausalität
Die in Österreich herrschende diesbezügliche Rechtstheorie sagt
aus, dass der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften
Verhaltens, mit deren Eintritt auch abstrakt gerechnet werden muss oder kann,
zu haften hat, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handelt.
Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig handelt derjenige der gegen Gebote oder Verbote der
Rechtsordnung verstößt, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen
(Vertragsverletzungen) oder aus dem Gesetz (deliktisches Verhalten) ableiten
lassen. Eine Pflicht zum Handeln liegt dann vor, wenn jemand eine
verpflichtende Handlung gesetzt hat.
Schutzgesetze
Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind abstrakte
Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, Mitglieder eines Personenkreises
gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. Nach der herrschenden Lehre
und Judikatur haftet jemand der ein Schutzgesetz übertritt nur für jene Schäden
die diese Schutznorm verhüten wollte. Wie weit der Normzweck reicht, ist im
konkreten Fall durch das Gericht festzustellen. Der Schädiger der eine
Schutznorm übertreten hat, haftet dann nicht für die eingetretenen Folgen, wenn
er beweisen kann, dass sich das Ereignis auch bei rechtmäßigem Verhalten in
gleicher Weise mit gleichschweren Folgen ereignet hätte.
Dies bezeichnet man als sogenanntes alternatives rechtmäßiges
Verhalten.
Verschulden
Zivilrechtliches Verschulden zeigt sich in den Formen des
Vorsatzes und der Fahrlässigkeit.
Vorsatz liegt nach der herrschenden Auffassung vor, wenn der Täter
den schädlichen Erfolg vorsah und diesen Erfolg auch billigte.
Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn die objektiv gebotene
Sorgfalt aus subjektiv zu vertretenden Gründen nicht eingehalten wird.
Fahrlässigkeit ist dann zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit
des Eintrittes eines rechtswidrigen Erfolges so gering war, dass sie auch einem
pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten, oder zur größerer
Vorsicht veranlasst hätte.
Innerhalb des Begriffes Fahrlässigkeit ist zwischen grober und
leichter Fahrlässigkeit zu unterscheiden.
Grob fahrlässig handelt derjenige, der nicht beachtet, was im
gegebenen Fall leicht hätte für ihn erkennbar bzw. einleuchtend sein müssen. Ob
eine derartige grobe Sorglosigkeit vorliegt ist im Einzelfall unter
Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen
Lebensgewohnheiten zu prüfen.
Besonderheiten des Schadenersatzrechtes im Zusammenhang mit der
Sportausübung
Auch im Zuge der Sportausübung ist Voraussetzung für eine
erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem
Verantwortlichen ein rechtswidriges und schuldhaftes kausales Verhalten des
Schädigers.
Von der Judikatur und der Lehre wird ausdrücklich anerkannt, dass
in der menschlichen Gemeinschaft dem Sport ein hoher Stellenwert eingeräumt
wird.
Rechtlich und sozial ist daher anerkannt, dass
die mit jeder
Sportausübung verbundenen Gefährdungen ein sogenanntes erlaubtes Risiko
darstellen.
Erleidet also jemand durch das Verhalten eines Dritten einen
Schaden, kann nur unter Heranziehung der für die konkrete Sportart geltende
Regeln oder Reglements beantwortet werden, ob die mit der Sportausübung
verbundenen Gefährdungen in einem solchen Maß überschritten wurde, dass es zu
einer schuldhaften und rechtswidrigen Schadenszufügung gekommen ist.
*Kommentar: Beispiele 1) ein
Boxer kann weder Gegner noch Veranstalter (in jeder Kampfsportart) zur Haftung
für ein blaues Auge, gebrochene Nase oder ausgeschlagenen Zahn heranziehen, da
ein solches Risiko in der Ausübung dieser Sportarten liegen.
2) auch eine Arm- oder
Beinverletzung, erlitten durch ein Foul aus dem Spiel heraus, in einer Ballsportart,
ist wohl im Rahmen des Risikos dieser Sportart. (Was anderes ist z.B. ein
Faustschlag oder vorsätzlicher Kopfstoß bei einem Fußballspiel, da dies wohl in
dieser Sportart nicht zu erwarten ist.)
3) ein Sturz bei einem
Skispringen oder Skilauf durch eine schwierige Schanze oder Piste muß ein
solcher Wintersportler einkalkulieren (soferne die Absperrungen und
Sicherungsmaßnahmen vom Veranstalter getroffen worden sind)
4) auch eine
Fußverletzung eines OLers im Rennen (umknicken, Sturz, etc.) liegt demgemäß im
Risikobereich unserer Sportart.
Auch ein Zusammenstoßen
zweier Ski-OLer liegt im Risikobereich des Ski-OLs, da man durchaus mit
Gegenverkehr rechnen muß (lt. Läuferinfo eines Veranstalters).
Auch ein Sturz bei einem
MBO muss bei dieser Sportart einkalkuliert werden. Man darf sich nicht auf einen
schlecht erhaltenen Weg eines Grundbesitzers ausrfeden.
5) ein Rallyfahrer,
dessen Beifahrerin im Rahmen der „Hartberg-Rally“ bei einem Rennunfall ums
Leben kam (Fahrfehler des Piloten ?) wurde jüngst vom Vorwurf der fahrlässigen
Tötung freigesprochen, mit der Begründung, dies liege im Risikobereich des
Autorennsports!
Pflichten die sich aus der Ausübung des Sportes ergeben
Pflichten des Veranstalters
Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen stellt in den
überwiegenden Fällen die Schaffung einer Gefahrenquelle dar.
Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen eines Veranstalters
ergeben sich entweder aus vertraglichen Haftungen oder aus der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht.
Besondere Sicherungsmaßnahmen
sind z.B. gegenüber den Kleinsten zu setzen; v.a. Kinder unter 12 (H/D -10+
11-12-Klassen), die noch in die Volksschule gehen können. [Deren geistige Entwicklung und Erfahrung
ist noch mangelhaft ausgeprägt]
Ginge z.B. ein solches
Kind aufgrund einer zu schwierigen Bahn „verloren“ (Posten für dieses Alter zu
schwierig gesetzt), und müsste man daraufhin eine große Suchaktion starten
[Rettung, Gendarmerie, Bergrettung, Hubschrauber, etc.], so könnte dies unter
entsprechend fahrlässigen Umständen dem Veranstalter angelastet werden
[Bahnleger + TD wären Erfüllungsgehilfen, die „versagt“ hätten].
So hat das Markieren einer H/D-10 Bahn mit
Smielies und
Frusties nicht nur einen pädagogischen Sinn und Zweck, sondern kann auch als
Vorbeugungsmaßnahme gegenüber eventuellen Haftungsansprüchen an den Veranstalter dienen. Auch eine H/D-12-Bahn sollte in diesem Sinne besser
leichter als zu schwer angeboten werden!
Pflichten des Veranstalters gegenüber den Sportausübenden
Der Veranstalter ist aufgrund der Verkehrssicherungspflicht
gehalten in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß
eines etwaigen Schadens, einen Schadensverhinderungsaufwand zu tätigen.
Diese Sorgfaltspflichten erstrecken sich auch auf das vom
Veranstalter allenfalls beigestellte Hilfsmaterial wie Sportgeräte, die für die
Ausübung der betreffenden Sportart regelkonform und geeignet sein müssen.
Den Veranstalter trifft aber gegenüber den Teilnehmern keine
besondere Warn- und Belehrungspflicht, da derjenige der an einer gefährlichen
sportlichen Veranstaltung teilnimmt auf eigene Gefahr handelt. Ihm wird eine
Selbstsicherung zugemutet und die den gefährdeten sonst obliegenden
Sorgfaltspflichten werden eingeschränkt oder gar aufgehoben.
Haftung des Vereines
(für Vereinsfunktionäre, Helfer, etc.; z.B. i.R.
einer Veranstaltung)
Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist jeder der eine von einem anderen übernommene
vertragliche Verpflichtung für diesen erfüllt.
Besorgungsgehilfe
Unter einem Besorgungsgehilfen ist eine Hilfsperson zu verstehen,
deren sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient.
Der Unterschied zwischen Besorgungsgehilfe und Erfüllungsgehilfe lässt sich
wohl am besten am Beispiel des Hausbesorgers herausarbeiten.
Haftung aus dem Vertrag
Vertrag
Vertrag ist die Vereinbarung zweier oder mehrerer Personen, seien
sie physische oder juristische Personen, zur Abwicklung einer Leistung gegen
oder ohne Erbringung einer Gegenleistung.
Die Schriftform ist für die Gültigkeit eines Vertrages nur ausnahmsweise
vorgesehen (Notariatsakt). Grundsätzlich aber nicht notwendig, es sei denn,
dass die Parteien selbst vereinbaren, insbesondere Vertragsänderungen nur
schriftlich vorzunehmen.
Haftung für die Erfüllung eines Vertrages
Grundsätzlich wird der Verein nur durch die für ihn handelnden
Organe verpflichtet.
Schießt daher der Obmann im Namen des Vereines einen Vertrag ab,
so kann der Vertragspartner davon ausgehen, dass er mit dem Verein als
juristische Person ein gültiges Rechtsgeschäft abgeschlossen hat.
Denkbar sind natürlich auch Fälle, in denen der Verein
verpflichtet wird, ohne dass jedoch das statutengemäß hiezu befugte Organ diese
Verpflichtung eingegangen ist.
Die persönliche Haftung von Vereinsorganen:
Eine persönliche Haftung von Vereinsorganen, insbesondere des
Obmannes, ist nur bei eigenen deliktischen (strafrechtlich relevanten)
Handlungen gegeben, ansonsten nur in Ausnahmefällen.
Haftung von Übungsleitern, Lehrwarten und Trainern
Übungsleiter, Lehrwarte und Trainer haften für eigenes deliktisches
Verhalten immer selbst.
Dies trifft somit den Bereich der fahrlässigen Körperverletzung.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der derjenige, der sich
für eine Aufgabe, sei es gegen Entgelt oder ehrenamtlich, zur Verfügung stellt,
zu erkennen gibt, dass er die mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen
Gefahren und die Möglichkeiten die den Eintritt eines Schadens vermeiden können
kennt.
Haftung aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen
Vereinsgesetz
Produkthaftpflichtgesetz
Datenschutzgesetz
Mediengesetz
Urheberrecht
Marken- und Musterrecht
Haftung für Abgaben und Steuern
Werbeabgabengesetz
Vereinsgesetz
Auch das Vereinsgesetz enthält Strafbestimmungen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Nichtbekanntgabe der Veränderungen von Statuten oder die
Zusammensetzung des Vorstandes. Hier ist ebenfalls eine persönliche Haftung der
jeweils nicht handelnden Organe gegeben.
Produkthaftpflichtgesetz
Unter dem Begriff Produkthaftung ist die Haftung für jene Schäden
zu verstehen, die ein in den Verkehr gebrachtes fehlerhaftes Produkt an anderen
Gütern verursacht.
Nicht umfasst sind Schäden am fehlerhaften Produkt selbst.
Datenschutzgesetz
Auch hier ist zu beachten, dass eine persönliche Haftung für
denjenigen gegeben ist, der unbefugt Daten entgegen den einschlägigen
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verarbeitet bzw. weitergibt.
Mediengesetz
Auch der Verein als Herausgeber eines Medium haftet als
Medieninhaber nach den einschlägigen Bestimmungen des Mediengesetzes, daneben
gibt es natürlich auch die persönliche Haftung des Redakteurs.
Urheberrecht (v.a OL-Karten)
Das Urheberrecht sieht persönliche Haftungen ebenso vor, wie
Haftungen des Vereines.
Verstöße gegen das Urheberrecht haben insbesondere in der heutigen
Zeit sowohl im Zusammenhang mit der Herausgabe von Medien und hier wiederum vor
allem im Internet große Bedeutung.
Marken- und Musterrecht
Auch das Marken- und Musterrecht sieht ebenfalls Haftungen von
Vereinen bzw. persönlich Handelnden vor.
Der nicht befugte Gebrauch von Marken oder Mustern oder deren
Nachahmung ist untersagt.
zusammengestellt von Michael
Melcher