Antidoping-Gesetz ÖADC Fortbildung 29.9.2006

 

 

Neues Anti-Doping-Gesetz in Kraft getreten

Die Folgen für uns Orientierungsläufer

 

Nach einer überhasteten und populistischen Anlassgesetzgebung ist heuer im Frühjahr das neue Antidopinggesetz verabschiedet worden und am 1.7.2006 in Kraft getreten. Dieses Gesetz löst somit die bisherigen Antidopingbestimmungen der BSO ab. Wir müssen nun dabei als kleiner Fachverband die Suppe auslöffeln, die die schwarzen Schafe der großen Sportverbände allen eingebrockt haben. Durch diese Maßnahme erhalten einige Vereinbarungen im ÖFOL gesetzliche Verbindlichkeit, dass heißt, in einigen Bereichen regiert der Staat mit neuen Bestimmungen in unser Verbandsleben hinein, was auch in einer Statutenänderung des ÖFOL bei der nächsten Generalversammlung seinen Ausdruck finden wird.

 

Das Gesetz:

 

Eigentlich ist das Gesetz Teil des Bundes-Sportförderungsgesetzes, das heißt, oberste Sanktionsmaßnahme ist die Streichung aller Förderungen und Bundesmittel, wenn ein Sport-Fachverband in seinem Wirkungsbereich dieses Gesetz nicht umsetzt und einhält. Die einzelnen Abschnitte befassen sich mit den verschiedenen Aspekten des Dopings, der Kontrollen, der Sanktionen und des rechtlichen Instanzenzuges.

 

§ 14: Doping

 

Hier geht es um die Definition des Dopings im weiteren Sinne und um die Kooperation bei den Kontrollen

 

§ 15: Dopingprävention

 

Hier steht, dass der Bund die Aufgabe übernimmt, Sportler, Trainer, Ärzte und Betreuer über die Folgen von Doping in medizinischer und rechtlicher Hinsicht aufzuklären. Diese Informationen sind jedoch nach späteren Ausführungen im Gesetz Aufgabe der Fachverbände als Multiplikatoren, insbesonders deren Anti-Dopingbeauftragten. Im ÖFOL geschieht dies insofern bereits, das das Thema integrativer Bestandteil der Trainerausbildung ist (siehe Skriptum) und diese Aussendung hier ebenso ein Weg ist, alle Betroffenen über ihre persönliche Verantwortung vorzuinformieren.

 

§16: Bundes-Förderungen hängen von der Einhaltung des Gesetzes ab.

 

§ 17: Unabhängige Doping-Kontrolleinrichtung

 

Damit wurde das Österreichische Anti-Doping-Committee (ÖADC) beauftragt, das auch schon bisher diese Agenden innehatte. Alle relevanten Informationen sind über dessen Homepage www.oeadc.at abzurufen, außerdem ist dessen Büro im Nachbarraum zu unserm Verbandssekretariat im Haus des Sports und auch so ein kurzer Kommunikationsweg gewährleistet.

Außerdem wird die Kostenübernahme der Kontrollen darin geregelt.

 

§ 18: Medizinische Ausnahmegenehmigungen

 

Hier wird nochmals die Vorgangsweise erklärt, wie vorzugehen ist, wenn Sportler aus medizinischen Gründen Medikamente nehmen müssen. Die Antragsformulare und die Vorgangsweise dazu bleiben gleich

 

§ 19: Anordnung von Dopingkontrollen

§ 20: Durchführung von Dopingkontrollen

§ 21: Analyse der Proben

 

Hier fließen die bisherigen Vorgangsweisen und Bestimmungen in das Gesetz ein.

 

§ 22: Disziplinarmaßnahmen

 

Hier wird bei positiver Analyse einer A-Probe oder einer Verweigerung der Dopingprobe das Disziplinarverfahren im Verband vorgegeben und Bestimmt, wie die Strafe auszusprechen ist. Es wird noch ein Disziplinar-Gremium im ÖFOL einzurichten sein. Diese Bestimmungen werden auch in die Wettlaufordnung Eingang finden müssen.

 

§ 23: Unabhängige Schiedskommission

 

Für alle Streitfälle ist bei der BSO eine Schiedskommission eingerichtet worden, deren Vorsitz derzeit eine Richterin innehat und in der Juristen, Mediziner und Chemiker sitzen. Deren Entscheidung ist nur insofern nicht endgültig, indem Sportler, Betreuer und Ärzte darüber hinaus auch noch den ordentlichen zivilrechtlichen Rechtsweg beschreiten können.

 

Klingen die bisherigen Paragraphen noch sehr juristisch und aus der Hoffnung, dass solche Fälle nur selten auftreten können, sehr fern, sind die weiteren Abschnitte des Gesetzes für den Trainings- und Wettkampfalltag brisant und ab sofort auch gesetzlich gültig.

 

§ 24: Pflichten der Sportorganisationen

 

Hier wird klar festgelegt, dass die Fachverbände dafür Sorge zu tragen haben, dass die Sportler, Betreuer und Ärzte über die Anti-Doping-Bestimmungen Bescheid wissen und nur solche, die vorher dies schriftlich bestätigt haben, dürfen in einen Kader national oder U-23 aufgenommen werden! Diese schriftliche Bestätigung ist alljährlich zu erneuern.

 

Wir werden dazu ein passendes Formular auflegen und zu einem noch zu fixierendem Stichtag jedes Jahr einfordern. Im Gesetz steht ausdrücklich drinnen, dass bei Nichteinhaltung dieses Paragraphen innerhalb von 2 Wochen der Sportler aus dem Kader zu entlassen ist! Dies gilt auch für die Betreuer!

 

Das Gesetz läßt dazu nahezu keine Toleranzbreite mehr zu, das heißt, in Zukunft werden säumige Sportler und Trainer mit sofortiger Wirkung aus den Informationsverteilern gestrichen und jegliche finanzielle Unterstützung bis zur Erfüllung der Pflichten gestoppt.

Zu diesem Paragraphen zählt auch die Verpflichtung der Athleten, ständig dem ÖADC den aktuellen Aufenthaltsort bekanntzugeben. In Österreich werden Wohnortwechsel von unter 72 Stunden derzeit noch toleriert. Wenn man hört, dass bei Profisportarten schon Trainingsläufe von länger als 3 Stunden u.U. gemeldet werden müssen, erahnt aber, was auf uns noch zukommt. Wir bitten daher, alle Kommunikationsmittel einzusetzen (v.a. e-mail und SMS), um nicht versehentlich eine Zeitüberschreitung zu provozieren. Für die Zukunft ist bereits eine elektronische Datenbank in Arbeit (ADAMS = Anti-Doping-Administration and Monitoring System), in der jeder Sportler seine Aufenthaltsänderungen selbst verwalten kann. Dafür gibt es bereits in einigen ausgewählten Fachverbänden einen Probelauf.

 

§ 25: Informationspflicht von Ärzten und Zahnärzten

 

Hier wird bestimmt, dass einerseits Sportärzte und Ärzte, die im Auftrag eines Sportverbandes tätig sind, die behandelten Athleten vor der Verwendung verbotener Medikamente diese aufzuklären haben und im Notfall auch eine Bestätigung auszustellen haben. Umgekehrt sind Leistungssportler per Gesetz auch verpflichtet, sich Ärzten und Zahnärzten gegenüber als solche zu outen.

 

§ 26 Verbot von Dopingmethoden und Gendoping

 

Hier werden auch nichtmedikamentöse Methoden angeführt.

 

Wie an den obenstehenden Ausführungen zu sehen ist, wurde die Materie wie in vielen Bereichen des täglichen Lebens (dem Zeitgeist entsprechend?) durch die Einbindung in ein Gesetz komplizierter und bleibt es nicht mehr dem guten Willen aller Beteiligten überlassen,   praxisnahe Verfahren im Verband untereinander abzusprechen. Es ist jetzt eindeutig jeder Athlet und Betreuer gefordert in eigener Verantwortung die Regeln genauest einzuhalten. Dazu gehört auch, sich mit den Bestimmungen selbst regelmäßig auseinanderzusetzen, denn andere können dies in Zukunft nicht stellvertretend übernehmen. Als Anti-Doping-Beauftragter des ÖFOL werde ich mich allerdings bemühen, Euch jederzeit mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

 

 

Dr. Michael Wendler

Arzt für Allgemeinmedizin und Diplomsportarzt